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PVG 2012 27

Graubünden · 2026-02-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – offensicht- lich nicht um übergeordnete, vom Kanton zu sichernde Interessen. Die Beschwerdeführer monieren, es gehe hier um eine krasse Be- vorzugung eines Eigentümers unter Missachtung der Interessen 217 27

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 der übrigen Eigentümer und ohne Wahrnehmung öffentlicher In- teressen und um einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Be- schwerdeführer. Diese Anliegen seien nicht lokal. Dabei missver- stehen sie die Bedeutung des Begriffs «lokales Anliegen». Ein lokales Anliegen ist ein Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen und das nicht gegen fundamentale Prinzipien des Raumplanungsrechts verstösst, wie etwa gegen die Pflicht zum haushälterischen Umgang mit Boden. Der Erlass oder die Ände- rung eines Quartierplans ist dabei das klassische Beispiel eines lo- kalen Anliegens, weil es dabei regelmässig um Gestaltungs- und Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteiles geht, wo eben die lokalen Besonderheiten zu beachten sind und bei deren Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die aufgeworfe- nen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115). R 12 37 Urteil vom 23. Oktober 2012 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig. 218

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 Änderung Quartierplan. Überprüfungsbefugnis der Rechts- mittelinstanz. Begriff «lokales Anliegen».

– Die Änderung eines Quartierplanes ist das klassische Beispiel eines lokalen Anliegens, bei dessen Wahrneh- mung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie die zentralen Entscheidungskriterien sind. Modifica di un piano di quartiere. Potere d’esame del Tri- bunale amministrativo. Nozione di «questione locale».

– La modifica di un piano di quartiere è il classico esem- pio di una questione di carattere locale, nella cui perce- zione risultano essere determinanti i criteri della vi- cinanza con la materia, le conoscenze locali e la partecipazione della popolazione al processo pianifica- torio. Erwägungen:

b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungs- planung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, wel- che sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich wie institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gelte sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollten. Die Rechtsmittelinstanz habe aber so weit einzugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhielten. Die Rechtsmittelinstanz habe sich zudem – institu- tionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d. h. sie dürfe nichts Neues schöpfen, sondern sie habe die kommunalen Pla- nungen an einem Sollzustand zu messen. Fehle es an dem dazu erforderlichen Massstab, so könne die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstosse nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115).

3. c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – offensicht- lich nicht um übergeordnete, vom Kanton zu sichernde Interessen. Die Beschwerdeführer monieren, es gehe hier um eine krasse Be- vorzugung eines Eigentümers unter Missachtung der Interessen 217 27

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 der übrigen Eigentümer und ohne Wahrnehmung öffentlicher In- teressen und um einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Be- schwerdeführer. Diese Anliegen seien nicht lokal. Dabei missver- stehen sie die Bedeutung des Begriffs «lokales Anliegen». Ein lokales Anliegen ist ein Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen und das nicht gegen fundamentale Prinzipien des Raumplanungsrechts verstösst, wie etwa gegen die Pflicht zum haushälterischen Umgang mit Boden. Der Erlass oder die Ände- rung eines Quartierplans ist dabei das klassische Beispiel eines lo- kalen Anliegens, weil es dabei regelmässig um Gestaltungs- und Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteiles geht, wo eben die lokalen Besonderheiten zu beachten sind und bei deren Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die aufgeworfe- nen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115). R 12 37 Urteil vom 23. Oktober 2012 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig. 218